Die Gutachter führten weiter aus, in zeitlicher Hinsicht dürfte für die Tätigkeit als Hausfrau in der Zeit der Akutbehandlung des Brustkrebses von Januar bis Mai 2012, unter Annahme einer Rekonvaleszenzzeit von zwei Monaten bis Juli 2012, eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % gegeben gewesen sein. Damals hätten sicher schon die degenerativen Veränderungen in der Halswirbelsäule und die Beschwerden beider Schultergelenke sowie die degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule vorgelegen.