Der Beschwerdevortrag der Versicherten sei vage gewesen und habe aufgesetzt gewirkt. Sie habe in zwei verschiedenen Beschwerdevalidierungsverfahren signifikant schlecht abgeschnitten. Die Ressourcen der Versicherten seien aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt, eine Arbeitsunfähigkeit lasse sich aus psychiatrischer Sicht nicht begründen (VB 166.1 S. 10).