Die Gutachter führten aus, auf orthopädisch-traumatologischem Fachgebiet betrage die Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Hausfrau 80 %; in einer optimal angepassten Tätigkeit betrage diese 100 %. Aus onkologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, sie betrage in der Tätigkeit als Hausfrau wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit 100 %. Ebenso bestehe aus internistischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht sei keine Diagnose zu "vergeben". Der Beschwerdevortrag der Versicherten sei vage gewesen und habe aufgesetzt gewirkt.