"1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung der IV-Stelle Aargau vom 7. März 2022 aufzuheben und der Beschwerdeführerin eine halbe Rente ab 1. Juli 2013 zuzusprechen. -3- 2. Eventualiter sei die Verfügung der IV-Stelle Aargau vom 7. März 2022 aufzuheben und die IV-Stelle anzuweisen, eine Haushaltsabklärung durchzuführen. 3. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei die unterzeichnende Anwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt)."