Mit Verfügung vom 19. Februar 2015 sprach sie der Beschwerdeführerin eine befristete halbe Rente für die Zeit vom 1. Juli 2013 bis zum 30. April 2014 zu. In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde hob das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2015.195 vom 12. August 2015 die Verfügung auf und wies die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurück.