1. 1.1. Die 1961 geborene, als Hausfrau tätige Beschwerdeführerin meldete sich am 25. Januar 2013 wegen eines Krebsleidens bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin holte medizinische Akten ein und veranlasste unter anderem eine Abklärung an Ort und Stelle betreffend die Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Haushaltsbereich. Mit Verfügung vom 19. Februar 2015 sprach sie der Beschwerdeführerin eine befristete halbe Rente für die Zeit vom 1. Juli 2013 bis zum 30. April 2014 zu.