4. Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters wird richterlich auf Fr. 1'650.00 festgesetzt. Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Sebastian Koziol, Rechtsanwalt, Biel nach Eintritt der Rechtskraft das Honorar von Fr. 1'650.00 auszurichten. die Beschwerdeführerin (Vertreter; 3-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Sozialversicherungen Mitteilung nach Rechtskraft an: die Obergerichtskasse Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten