In jedem Falle verlangt ist die Bedürftigkeit des Rechtsuchenden, die Nichtaussichtslosigkeit des verfolgten Verfahrensziels und die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im konkreten Fall (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 200 f.; 128 I 225 E. 2.5 S. 232 ff.; 125 V 32 E. 4b S. 35 f.). - 10 - 5.3. Die Beschwerdeführerin hat sich über ihre Mittellosigkeit ausgewiesen, und auch die übrigen Voraussetzungen sind erfüllt. Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher zu bewilligen und Sebastian Koziol, Rechtsanwalt, Biel zu ihrem unentgeltlichen Vertreter zu ernennen.