4.4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin gemäss der letztwilligen Verfügung vom 7. Juni 1991 einzige Erbin des verstorbenen E. ist. Die Zuwendungen der Beschwerdeführerin von insgesamt Fr. 250'000.00 an ihre Kinder im Jahr 2001 kann entsprechend nicht als Erbteilung qualifiziert werden, sondern stellt eine Schenkung dar. Es liegt somit ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vor. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist demnach nicht zu beanstanden.