Das Steuerinventar kann im Übrigen in bestimmten Fällen herangezogen werden, um die Höhe des Nachlasses zu ermitteln (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] Rz. 4720.09). Es ist allerdings nicht massgebend für die Frage, wer Erbe ist, und kann insbesondere eine unterlassene Herabsetzungsklage nicht ersetzen. Gleiches gilt hinsichtlich eines Schreiben des Steueramts des Kantons Aargau vom 26. Januar 1993, wonach die Beschwerdeführerin die Nutzniessung im Sinne von Art. 473 ZGB am Nachlass des E. habe und die Nachkommen die Eigentümer des mit einer Nutzniessung zu Gunsten der Beschwerdeführerin belasteten Nachlasses seien (BB 5).