Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin wurde im Steuerinventar vom 4. Januar 1993 allerdings keine Erbengemeinschaft erwähnt. Im Abschnitt A. "Gesetzliche Erben" wurden lediglich die fünf Kinder als Nachkommen und die Ehefrau aufgeführt (VB 92, 93). Diese Aufzählung steht der Einsetzung der Ehefrau als Alleinerbin mittels letztwilliger Verfügung -9- nicht entgegen. Die vorliegende letztwillige Verfügung wurde im Abschnitt B. des entsprechenden Steuerinventars denn auch aufgeführt (VB 93).