Für die vorliegend relevante Frage, wer Erbe des E. ist, ist somit einzig massgebend, dass die letztwillige Verfügung vom 7. Juni 1991, die die Beschwerdeführerin als Alleinerbin vorsieht, vom Bezirksgericht Lenzburg am 21. Januar 1992 eröffnet wurde und in der Folge unangefochten blieb. 4.3. Die Beschwerdeführerin beruft sich weiter auf das Steuerinventar vom 4. Januar 1993, gemäss welchem sie als Ehefrau und die fünf Nachkommen als Erbengemeinschaft eingetragen seien (Beschwerde Rz. 8; VB 91).