Der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Lenzburg bestätigte am 17. November 1995 dem Grundbuchamt F., dass die Beschwerdeführerin alleinige Erbin am Nachlass des E. sei. Weshalb trotz der anderslautenden Bescheinigung die "Erbengemeinschaft des E." im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen wurde, braucht vorliegend nicht geklärt zu werden. Dem öffentlichen Register kommt nur in dem Umfang verstärkte Beweiskraft zu, in welchem der zuständige Registerführer zur Prüfung der von ihm bezeugten Tatsachen verpflichtet ist (W OLF, a.a.O., N. 46 zu Art. 9 ZGB).