vom 7. November 1995 steht somit im Widerspruch zur letztwilligen Verfügung vom 7. Juni 1991, welche die Beschwerdeführerin als Alleinerbin vorsieht, sowie zur Bescheinigung des Gerichtspräsidiums Lenzburg vom 17. November 1995, welche dies bestätigt. Rechtsgeschäftliche Willens- und Wissenserklärungen kommen alleine aufgrund des Umstandes, dass sie öffentlich beurkundet worden sind, nicht in den Genuss verstärkter Beweiskraft in Bezug auf ihre Ernsthaftigkeit oder ihre inhaltliche Richtigkeit, sondern beweisen nur die Tatsache, dass die Parteien die entsprechenden Erklärungen vor der Urkundsperson abgegeben haben (W OLF, in: Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Einlei-