Darin bestätigt dieser ausdrücklich, dass die Beschwerdeführerin unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftsklage als einzige Erbin des E. gemäss der am 21. Januar 1992 nachträglich eröffneten letztwilligen Verfügung vom 7. Juni 1991 anerkannt ist (E. 3.5. hiervor). Der Umstand, dass die letztwillige Verfügung vom 7. Juni 1991 die Pflichtteile der Nachkommen verletzt und dem Erbvertrag vom 14. Oktober 1980 widerspricht, führt nicht dazu, dass diese rechtlich keine Wirkung entfaltet. Im Gegenteil geht die letztwillige Verfügung vom 7. Juni 1991 dem Erbvertrag vom 14. Oktober 1980 vor und hätte durch Herabsetzungsklage angefochten werden müssen.