4.1.3. Die letztwillige Verfügung vom 7. Juni 1991 wurde vom Bezirksgericht Lenzburg am 21. Januar 1992 den gesetzlichen Erben eröffnet. In der letztwilligen Verfügung vom 7. Juni 1991 setzte der Erblasser die Beschwerdeführerin als Alleinerbin ein. In den Akten des Grundbuchamts U. befindet sich eine Bescheinigung des Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg vom 17. November 1995. Darin bestätigt dieser ausdrücklich, dass die Beschwerdeführerin unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftsklage als einzige Erbin des E. gemäss der am 21. Januar 1992 nachträglich eröffneten letztwilligen Verfügung vom 7. Juni 1991 anerkannt ist (E. 3.5. hiervor).