3.7. In seinem Schreiben vom 20. August 2020 teilte der Sohn der Beschwerdeführerin, C., der Beschwerdegegnerin mit, die Beschwerdeführerin habe im Jahr 2011 ihren fünf Kindern jeweils Fr. 50'000.00 geschenkt. Zudem führte er aus, die fünf Kinder hätten nach dem Tod von E. kein Erbe angetreten und alles der Mutter überlassen, wie es der Vater in seinem Testament gewünscht habe (VB 58). 4. 4.1. 4.1.1. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Eingabe vom 8. Juni 2022 vor, die letztwillige Verfügung vom 7. Juni 1991 habe keine rechtliche Wirkung entfaltet, da sie die Pflichtteile der Nachkommen verletzt habe und dem Erbvertrag vom 14. Oktober 1980 widerspräche.