3.5. Am 7. November 1995 meldeten die Beschwerdeführerin sowie ihre fünf Kinder dem Grundbuchamt F. die Eintragung der Eigentumsübertragung der Liegenschaft Grundbuch D. Nr. XXX auf "die gesetzlichen Erben" an. Die Akten des Grundbuchamtes U. enthalten in diesem Zusammenhang eine Bescheinigung des Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg vom 17. November 1995, in welcher dieser bescheinigt, dass unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftsklage als einzige Erben des E. gemäss der am 21. Januar 1992 nachträglich eröffneten letztwilligen Verfügung vom 7. Juni 1991 die Ehefrau des Verstorbenen, A., als Universalerbin anerkannt sei (Akten Grundbuchamt U.).