3. 3.1. Am 14. Oktober 1980 schloss die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann E. einen öffentlich beurkundeten Erbvertrag ab. Die Parteien vereinbarten unter Ziff. I des Erbvertrages, dass im Falle des Vorversterbens des Ehemannes die Beschwerdeführerin anstelle ihres Erbteils die volle Nutzniessung an dessen ganzen Nachlass erhalten solle und insbesondere die Liegenschaft Grundbuch D. Nr. XXX nicht ohne ihre Zustimmung veräussert werden dürfe (beigezogene Akten Bezirksgericht Lenzburg).