und Vermögenswerte, auf welche die Person verzichtet hat (ERWIN CARI- GIET/UWE KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl., Zürich 2021, Rz. 630). 2.3. Nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG werden Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, als Einnahmen angerechnet. Der Tatbestand von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG ist nach der Rechtsprechung erfüllt, wenn der Anspruchsberechtigte ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70; 131 V 329 E. 4.2 S. 332).