2.2. Gemäss Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, welche eine der Voraussetzungen nach den Art. 4 Abs. 1 lit. a bis d ELG erfüllen, Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die anrechenbaren Einnahmen sind in Art. 11 ELG geregelt. Zu berücksichtigen sind tatsächlich erzielte Einkünfte, vorhandene Vermögenswerte, über welche die betroffene Person verfügen kann, aber auch Einkommen -5-