Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Berechnung einen Vermögensverzicht von Fr. 120'000.00 für das Jahr 2020 und von Fr. 110'000.00 für das Jahr 2021 ermittelt. Da nach neuem Recht aufgrund der seit dem 1. Januar 2021 geltenden Vermögensschwelle kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen für das Jahr 2021 bestünde, erfolgte die Berechnung der Beschwerdegegnerin für beide Jahre nach dem bisherigen Recht. Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet und gibt zu keinen weiteren Ausführungen Anlass.