1.3. Unstreitig ist, dass die Zuwendung der Beschwerdeführerin in Höhe von insgesamt Fr. 50'000.00 im Jahr 2015 an zwei Kinder als Schenkung zu qualifizieren ist. Unstreitig ist weiter, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2001 ihren fünf Kindern je Fr. 50‘000.00, total somit Fr. 250‘000.00, zukommen liess. Streitig und zu prüfen bleibt hingegen, wie die ausgerichteten Vermögenszuwendungen im Jahr 2001 bei der Anspruchsberechnung zu qualifizieren sind.