Der Nachlass des Verstorbenen habe Fr. 194'351.00 betragen und die fünf Nachkommen hätten Anspruch auf jeweils Fr. 38'870.20. Die Zuwendung der Beschwerdeführerin an ihre Kinder sei bis zu diesem Betrag nicht als Vermögensverzicht zu qualifizieren (Beschwerde Rz. 8). Der verbleibende Betrag von Fr. 55'649.00 sei als Vermögensverzicht zu qualifizieren, ebenso die zwei Schenkungen im Jahr 2015 in Höhe von jeweils Fr. 25'000.00 (Beschwerde Rz. 9). -4-