1.2. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, es gäbe keine Hinweise darauf, dass die Nachkommen auf ihre Erbanteile verzichtet hätten (Beschwerde Rz. 8). Eine Erbteilung habe nicht stattgefunden und die Erbengemeinschaft habe fortbestanden (Beschwerde Rz. 8). Der Nachlass des Verstorbenen habe Fr. 194'351.00 betragen und die fünf Nachkommen hätten Anspruch auf jeweils Fr. 38'870.20. Die Zuwendung der Beschwerdeführerin an ihre Kinder sei bis zu diesem Betrag nicht als Vermögensverzicht zu qualifizieren (Beschwerde Rz.