E. 4). In ihrer Vernehmlassung vom 17. Mai 2022 bringt die Beschwerdegegnerin ergänzend vor, der verstorbene Ehemann der Beschwerdeführerin habe in seiner letztwilligen Verfügung vom 7. Juni 1991 vorgesehen, dass dessen Eigentum auf die Beschwerdeführerin übergehe. Den Nachkommen wäre es freigestanden, dagegen Ungültigkeitsklage oder Herabsetzungsklage zu erheben und dadurch ihre Erb- und Pflichtteilsansprüche durchzusetzen. Die unterlassene Anfechtung habe dazu geführt, dass die letztwillige Verfügung vom 7. Juni 1991 rechtswirksam geworden sei. Die Zuwendungen der Beschwerdeführerin an ihre Kinder seien deshalb als Schenkungen und nicht als Erbteilung zu qualifizieren.