Davon zog sie einen Verminderungsbetrag von Fr. 180'000.00 im Jahr 2020 und Fr. 190'000.00 für das Jahr 2021 ab und berücksichtigte somit einen anrechenbaren Vermögensverzicht von Fr. 120'000.00 für das Jahr 2020 und von Fr. 110'000.00 für das Jahr 2021 (VB 65; 67). Daran hielt sie im Einspracheentscheid vom 3. März 2022 fest und begründete dies damit, dass die Zuwendungen der Beschwerdeführerin von jeweils Fr. 50'000.00 an ihre fünf Kinder im Jahr 2001 sowie die Zuwendungen von jeweils Fr. 25'000.00 im Jahr 2015 an zwei Kinder als Schenkungen der Beschwerdeführerin zu qualifizieren seien (VB 179 ff. E. 4).