1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin ermittelte in der Verfügung vom 21. Januar 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 62 ff.) bei der Prüfung des Ergänzungsleistungsanspruchs der Beschwerdeführerin einen Vermögensverzicht von Fr. 250'000.00 aus dem Jahr 2001 und von Fr. 50'000.00 aus dem Jahr 2015. Davon zog sie einen Verminderungsbetrag von Fr. 180'000.00 im Jahr 2020 und Fr. 190'000.00 für das Jahr 2021 ab und berücksichtigte somit einen anrechenbaren Vermögensverzicht von Fr. 120'000.00 für das Jahr 2020 und von Fr. 110'000.00 für das Jahr 2021 (VB 65; 67).