4. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Verfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zuzuerkennen, unter Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwalts als unentgeltlichem Rechtsbeistand. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 17. Mai 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Eingabe vom 8. Juni 2022 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest und nahm zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin Stellung. -3-