Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2022.138 / mg / fi Art. 78 Urteil vom 27. Oktober 2022 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiber Güntert Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch B._____ wiederrum vertreten durch Sebastian Koziol, Rechtsanwalt, Karl-Neuhaus-Strasse 21, Postfach, 2501 Biel/Bienne Beschwerde- SVA Aargau, Ergänzungsleistungen, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau 1 gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend ELG (Einspracheentscheid vom 3. März 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1926 geborene Beschwerdeführerin ist Bezügerin einer AHV-Alters- rente. Am 15. August 2020 meldete sie sich zum Bezug von Ergänzungs- leistungen an. Mit Verfügung vom 21. Januar 2021 sprach ihr die Be- schwerdegegnerin ab August 2020 Ergänzungsleistungen zu. Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Einsprache vom 16. Februar 2021 wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 3. März 2022 ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 3. März 2022 erhob die Beschwer- deführerin am 6. April 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. Der Einspracheentscheid vom 03.02.2022 sowie die vorangehende Verfügung vom 21.01.2021 seien aufzuheben und die Ergänzungsleis- tungen zur AHV für die Einsprecherin seien neu auf CHF 38'198.80 p.a. zu bestimmen. 2. Es seien insbesondere folgende Beträge bei der Berechnung der Er- gänzungsleistungen zu berichtigen: - Der anrechenbare Vermögensverzicht sei auf CHF 0.00 festzule- gen; - Der Vermögensverzehr sei auf CHF 9'675.20 festzulegen (1/5); - Die Vermögenserträge seien auf CHF 0.00 festzulegen; - Das Manko sei auf CHF 32'846.80 zu bestimmen. 3. Eventualiter: Der Einspracheentscheid vom 03.02.2022 mitsamt Verfü- gung vom 21.01.2021 sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Neuberechnung der Ansprüche zurückzuweisen. 4. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Verfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zuzuerkennen, unter Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwalts als unentgeltlichem Rechtsbeistand. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 17. Mai 2022 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Eingabe vom 8. Juni 2022 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest und nahm zur Vernehmlassung der Beschwerdegeg- nerin Stellung. -3- 2.4. Mit instruktionsrichterlichen Verfügungen vom 5. September 2022 wurden vom Bezirksgericht Lenzburg und vom Grundbuchamt U. Akten bei- gezogen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin ermittelte in der Verfügung vom 21. Januar 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 62 ff.) bei der Prüfung des Ergänzungsleis- tungsanspruchs der Beschwerdeführerin einen Vermögensverzicht von Fr. 250'000.00 aus dem Jahr 2001 und von Fr. 50'000.00 aus dem Jahr 2015. Davon zog sie einen Verminderungsbetrag von Fr. 180'000.00 im Jahr 2020 und Fr. 190'000.00 für das Jahr 2021 ab und berücksichtigte so- mit einen anrechenbaren Vermögensverzicht von Fr. 120'000.00 für das Jahr 2020 und von Fr. 110'000.00 für das Jahr 2021 (VB 65; 67). Daran hielt sie im Einspracheentscheid vom 3. März 2022 fest und begründete dies damit, dass die Zuwendungen der Beschwerdeführerin von jeweils Fr. 50'000.00 an ihre fünf Kinder im Jahr 2001 sowie die Zuwendungen von jeweils Fr. 25'000.00 im Jahr 2015 an zwei Kinder als Schenkungen der Beschwerdeführerin zu qualifizieren seien (VB 179 ff. E. 4). In ihrer Ver- nehmlassung vom 17. Mai 2022 bringt die Beschwerdegegnerin ergänzend vor, der verstorbene Ehemann der Beschwerdeführerin habe in seiner letzt- willigen Verfügung vom 7. Juni 1991 vorgesehen, dass dessen Eigentum auf die Beschwerdeführerin übergehe. Den Nachkommen wäre es freige- standen, dagegen Ungültigkeitsklage oder Herabsetzungsklage zu erhe- ben und dadurch ihre Erb- und Pflichtteilsansprüche durchzusetzen. Die unterlassene Anfechtung habe dazu geführt, dass die letztwillige Verfü- gung vom 7. Juni 1991 rechtswirksam geworden sei. Die Zuwendungen der Beschwerdeführerin an ihre Kinder seien deshalb als Schenkungen und nicht als Erbteilung zu qualifizieren. 1.2. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, es gäbe keine Hinweise dar- auf, dass die Nachkommen auf ihre Erbanteile verzichtet hätten (Be- schwerde Rz. 8). Eine Erbteilung habe nicht stattgefunden und die Erben- gemeinschaft habe fortbestanden (Beschwerde Rz. 8). Der Nachlass des Verstorbenen habe Fr. 194'351.00 betragen und die fünf Nachkommen hät- ten Anspruch auf jeweils Fr. 38'870.20. Die Zuwendung der Beschwerde- führerin an ihre Kinder sei bis zu diesem Betrag nicht als Vermögensver- zicht zu qualifizieren (Beschwerde Rz. 8). Der verbleibende Betrag von Fr. 55'649.00 sei als Vermögensverzicht zu qualifizieren, ebenso die zwei Schenkungen im Jahr 2015 in Höhe von jeweils Fr. 25'000.00 (Beschwerde Rz. 9). -4- 1.3. Unstreitig ist, dass die Zuwendung der Beschwerdeführerin in Höhe von insgesamt Fr. 50'000.00 im Jahr 2015 an zwei Kinder als Schenkung zu qualifizieren ist. Unstreitig ist weiter, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2001 ihren fünf Kindern je Fr. 50‘000.00, total somit Fr. 250‘000.00, zukommen liess. Streitig und zu prüfen bleibt hingegen, wie die ausgerich- teten Vermögenszuwendungen im Jahr 2001 bei der Anspruchsberech- nung zu qualifizieren sind. 2. 2.1. Gemäss dem seit 1. Januar 2021 geltenden Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG haben alleinstehende Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle von Fr. 100'000.00 verfügen, wobei gemäss Art. 9a Abs. 3 ELG auch Vermö- gen, auf welches verzichtet wurde, zum Reinvermögen gehört. Für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für welche die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleis- tungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungs- leistung zur Folge hat, gilt während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform]). Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Berechnung einen Vermögensver- zicht von Fr. 120'000.00 für das Jahr 2020 und von Fr. 110'000.00 für das Jahr 2021 ermittelt. Da nach neuem Recht aufgrund der seit dem 1. Ja- nuar 2021 geltenden Vermögensschwelle kein Anspruch auf Ergänzungs- leistungen für das Jahr 2021 bestünde, erfolgte die Berechnung der Be- schwerdegegnerin für beide Jahre nach dem bisherigen Recht. Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet und gibt zu keinen weiteren Ausführungen Anlass. 2.2. Gemäss Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohn- sitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, welche eine der Voraussetzungen nach den Art. 4 Abs. 1 lit. a bis d ELG erfüllen, Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die anrechenbaren Einnahmen sind in Art. 11 ELG geregelt. Zu berück- sichtigen sind tatsächlich erzielte Einkünfte, vorhandene Vermögenswerte, über welche die betroffene Person verfügen kann, aber auch Einkommen -5- und Vermögenswerte, auf welche die Person verzichtet hat (ERWIN CARI- GIET/UWE KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl., Zürich 2021, Rz. 630). 2.3. Nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG werden Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, als Einnahmen angerechnet. Der Tatbestand von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG ist nach der Rechtsprechung erfüllt, wenn der An- spruchsberechtigte ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Ge- genleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70; 131 V 329 E. 4.2 S. 332). 2.4. Nach Art. 17a ELV wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um 10'000 Franken vermindert (Abs. 1). Dabei ist der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Be- trag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3). 3. 3.1. Am 14. Oktober 1980 schloss die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann E. einen öffentlich beurkundeten Erbvertrag ab. Die Parteien vereinbarten unter Ziff. I des Erbvertrages, dass im Falle des Vorversterbens des Ehemannes die Beschwerdeführerin anstelle ihres Erbteils die volle Nutzniessung an dessen ganzen Nachlass erhalten solle und insbesondere die Liegenschaft Grundbuch D. Nr. XXX nicht ohne ihre Zustimmung veräussert werden dürfe (beigezogene Akten Bezirksgericht Lenzburg). 3.2. Am 7. Juni 1991 verfasste E. eine eigenhändige letztwillige Verfügung, in welcher er sinngemäss verfügte, dass sein Eigentum auf seine Ehefrau, die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren, übergehen solle (beigezogene Akten Bezirksgericht Lenzburg). 3.3. Am 17. Dezember 1991 verstarb E.. Der Erbvertrag vom 14. Oktober 1980 wurde am 14. Januar 1992 vom Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg eröffnet. Die letztwillige Verfügung vom 7. Juni 1991 wurde am 21. Januar 1992 vom Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg eröffnet (beigezogene Akten Bezirksgericht Lenzburg). -6- 3.4. Gemäss Schreiben des Steueramts des Kantons Aargau vom 26. Januar 1993 betrage das Nachlassvermögen des E. Fr. 79'605.95. An diesem Vermögen habe die Ehefrau die Nutzniessung im Sinne von Art. 473 ZGB. Die Nachkommen würden somit je Fr. 15'921.20 erhalten, belastet mit einer Nutzniessung zu Gunsten der Mutter (Beschwerdebeilage [BB] 5). 3.5. Am 7. November 1995 meldeten die Beschwerdeführerin sowie ihre fünf Kinder dem Grundbuchamt F. die Eintragung der Eigentumsübertragung der Liegenschaft Grundbuch D. Nr. XXX auf "die gesetzlichen Erben" an. Die Akten des Grundbuchamtes U. enthalten in diesem Zusammenhang eine Bescheinigung des Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg vom 17. November 1995, in welcher dieser bescheinigt, dass unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftsklage als einzige Erben des E. gemäss der am 21. Januar 1992 nachträglich eröffneten letztwilligen Verfügung vom 7. Juni 1991 die Ehefrau des Verstorbenen, A., als Universalerbin anerkannt sei (Akten Grundbuchamt U.). 3.6. Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 7. November 1995 veräus- serte die Erbengemeinschaft des E., bestehend aus der Be- schwerdeführerin und ihren fünf Kindern, die Liegenschaft Grundbuch D. Nr. XXX, Plan XX, Parzelle XXX zu einem Kaufpreis von Fr. 460'000.00 (VB 36-41). Der Eintrag im Grundbuch erfolgte am 7. Dezember 1995 (VB 41). 3.7. In seinem Schreiben vom 20. August 2020 teilte der Sohn der Beschwer- deführerin, C., der Beschwerdegegnerin mit, die Beschwerdeführerin habe im Jahr 2011 ihren fünf Kindern jeweils Fr. 50'000.00 geschenkt. Zudem führte er aus, die fünf Kinder hätten nach dem Tod von E. kein Erbe angetreten und alles der Mutter überlassen, wie es der Vater in seinem Testament gewünscht habe (VB 58). 4. 4.1. 4.1.1. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Eingabe vom 8. Juni 2022 vor, die letztwillige Verfügung vom 7. Juni 1991 habe keine rechtliche Wirkung ent- faltet, da sie die Pflichtteile der Nachkommen verletzt habe und dem Erb- vertrag vom 14. Oktober 1980 widerspräche. 4.1.2. Werden mehrere Verfügungen von Todes wegen aufgefunden, so tritt nach gesetzlicher Vermutung die jüngere an Stelle der älteren, soweit sie sich -7- nicht zweifellos als deren blosse Ergänzung darstellt (Art. 511 Abs. 1 ZGB). Diese Bestimmung ist sinngemäss auch auf Erbverträge anzuwenden (W EIMAR, in: Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Das Erbrecht, Die Erben, Die gesetzlichen Erben, Die Verfügungen von Todes wegen, Bern 2009, N. 24 zu Art. 511 ZGB; vgl. auch BREITSCHMID, in: Bas- ler Kommentar Zivilgesetzbuch II, N. 7 zu Art. 509-511 ZGB). Eine nach Errichtung eines Erbvertrages getroffene letztwillige Verfügung ist nicht schlechthin ungültig, sondern gemäss Art. 494 Abs. 3 ZGB lediglich so weit anfechtbar, als sie zum Erbvertrag in Widerspruch steht (BGE 101 II 305 E. 3b S. 311 f.; BREITSCHMID, a.a.O., N. 3 zu Art. 509-511 ZGB). Sie verstösst somit nicht gegen das Gesetz, sondern gegebenenfalls gegen eine früher eingegangene vertragliche Verpflichtung (BGE 101 II 305 E. 3b S. 311 f.). Die Anfechtung erfolgt durch analoge Anwendung der Herab- setzungsklage (BREITSCHMID/BORNHAUSER, in: Basler Kommentar Zivilge- setzbuch II, N. 9 zu Art. 494 ZGB). 4.1.3. Die letztwillige Verfügung vom 7. Juni 1991 wurde vom Bezirksgericht Lenzburg am 21. Januar 1992 den gesetzlichen Erben eröffnet. In der letzt- willigen Verfügung vom 7. Juni 1991 setzte der Erblasser die Beschwerde- führerin als Alleinerbin ein. In den Akten des Grundbuchamts U. befindet sich eine Bescheinigung des Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg vom 17. November 1995. Darin bestätigt dieser ausdrücklich, dass die Beschwerdeführerin unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftsklage als einzige Erbin des E. gemäss der am 21. Januar 1992 nachträglich eröffneten letztwilligen Verfügung vom 7. Juni 1991 anerkannt ist (E. 3.5. hiervor). Der Umstand, dass die letztwillige Verfügung vom 7. Juni 1991 die Pflichtteile der Nachkommen verletzt und dem Erbvertrag vom 14. Oktober 1980 widerspricht, führt nicht dazu, dass diese rechtlich keine Wirkung entfaltet. Im Gegenteil geht die letztwillige Verfügung vom 7. Juni 1991 dem Erbvertrag vom 14. Oktober 1980 vor und hätte durch Herabsetzungsklage angefochten werden müssen. Es ist allerdings unstreitig, dass die letztwillige Verfügung nicht angefochten wurde. Die Beschwerdeführerin ist somit einzige Erbin des E.. Dies entspricht auch der Darstellung von C., welcher ausdrücklich auf die letztwillige Verfügung von E. Bezug nahm und ausführte die fünf Kinder hätten nach dem Tod von E. kein Erbe angetreten und alles der Mutter überlassen, wie es der Vater in seinem Testament gewünscht habe (vgl. E. 3.7. hiervor). 4.2. Die Beschwerdeführerin beruft sich weiter auf den öffentlich beurkundeten Kaufvertrag vom 7. November 1995 (Beschwerde Rz. 8). In diesem Vertrag wird als Verkäuferin die "Erbengemeinschaft des E." bestehend aus der Beschwerdeführerin sowie ihren fünf Kindern aufgeführt. Der Kaufvertrag -8- vom 7. November 1995 steht somit im Widerspruch zur letztwilligen Verfügung vom 7. Juni 1991, welche die Beschwerdeführerin als Alleinerbin vorsieht, sowie zur Bescheinigung des Gerichtspräsidiums Lenzburg vom 17. November 1995, welche dies bestätigt. Rechtsgeschäft- liche Willens- und Wissenserklärungen kommen alleine aufgrund des Um- standes, dass sie öffentlich beurkundet worden sind, nicht in den Genuss verstärkter Beweiskraft in Bezug auf ihre Ernsthaftigkeit oder ihre inhaltli- che Richtigkeit, sondern beweisen nur die Tatsache, dass die Parteien die entsprechenden Erklärungen vor der Urkundsperson abgegeben haben (W OLF, in: Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Einlei- tung und Personenrecht, N. 48 zu Art. 9 ZGB). Bezüglich der Frage, wer Erbe des E. ist, kommt somit dem öffentlich beurkundeten Kaufvertrag vom 7. November 1995 keine Beweiskraft zu. Der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Lenzburg bestätigte am 17. No- vember 1995 dem Grundbuchamt F., dass die Beschwerdeführerin alleinige Erbin am Nachlass des E. sei. Weshalb trotz der anderslautenden Bescheinigung die "Erbengemeinschaft des E." im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen wurde, braucht vorliegend nicht geklärt zu werden. Dem öffentlichen Register kommt nur in dem Umfang verstärkte Beweiskraft zu, in welchem der zuständige Registerführer zur Prüfung der von ihm bezeugten Tatsachen verpflichtet ist (W OLF, a.a.O., N. 46 zu Art. 9 ZGB). Das Grundbuchamt ist – unter Vorbehalt offensichtlicher Fehler – nicht zur Prüfung der materiellen Richtigkeit des Erbenscheins befugt (JENNY, Gesamteigentum und Grundbuch, ZBGR 1959, 193 ff., S. 203 f.; LIECHTI, Der Rechtsgrundausweis für Eigentumseintragungen im Grundbuch, Bern 2017, S. 205). Die Eintragung der Erbengemeinschaft als Eigentümer wird somit auch nicht von der Beweisregel von Art. 9 Abs. 1 ZGB erfasst. Für die vorliegend relevante Frage, wer Erbe des E. ist, ist somit einzig massgebend, dass die letztwillige Verfügung vom 7. Juni 1991, die die Beschwerdeführerin als Alleinerbin vorsieht, vom Bezirksgericht Lenzburg am 21. Januar 1992 eröffnet wurde und in der Folge unangefochten blieb. 4.3. Die Beschwerdeführerin beruft sich weiter auf das Steuerinventar vom 4. Januar 1993, gemäss welchem sie als Ehefrau und die fünf Nachkom- men als Erbengemeinschaft eingetragen seien (Beschwerde Rz. 8; VB 91). Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin wurde im Steuerinven- tar vom 4. Januar 1993 allerdings keine Erbengemeinschaft erwähnt. Im Abschnitt A. "Gesetzliche Erben" wurden lediglich die fünf Kinder als Nach- kommen und die Ehefrau aufgeführt (VB 92, 93). Diese Aufzählung steht der Einsetzung der Ehefrau als Alleinerbin mittels letztwilliger Verfügung -9- nicht entgegen. Die vorliegende letztwillige Verfügung wurde im Abschnitt B. des entsprechenden Steuerinventars denn auch aufgeführt (VB 93). Das Steuerinventar kann im Übrigen in bestimmten Fällen herangezogen werden, um die Höhe des Nachlasses zu ermitteln (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] Rz. 4720.09). Es ist aller- dings nicht massgebend für die Frage, wer Erbe ist, und kann insbesondere eine unterlassene Herabsetzungsklage nicht ersetzen. Gleiches gilt hin- sichtlich eines Schreiben des Steueramts des Kantons Aargau vom 26. Ja- nuar 1993, wonach die Beschwerdeführerin die Nutzniessung im Sinne von Art. 473 ZGB am Nachlass des E. habe und die Nachkommen die Eigentümer des mit einer Nutzniessung zu Gunsten der Beschwerde- führerin belasteten Nachlasses seien (BB 5). 4.4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführe- rin gemäss der letztwilligen Verfügung vom 7. Juni 1991 einzige Erbin des verstorbenen E. ist. Die Zuwendungen der Beschwerdeführerin von insgesamt Fr. 250'000.00 an ihre Kinder im Jahr 2001 kann entsprechend nicht als Erbteilung qualifiziert werden, sondern stellt eine Schenkung dar. Es liegt somit ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vor. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist demnach nicht zu beanstanden. 5. 5.1. Die Beschwerdeführerin beantragt ferner, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende Rechtsanwalt als un- entgeltlicher Rechtsbeistand zuzuweisen (Rechtsbegehren Ziffer 4). Da das vorliegende Verfahren kostenlos ist, kann sich das Gesuch einzig auf die unentgeltliche Rechtsverbeiständung beziehen. 5.2. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, einschliesslich unentgeltli- che Rechtsverbeiständung, besteht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts aufgrund von Art. 29 Abs. 3 BV in jedem staatlichen Ver- fahren, in welches die gesuchstellende Person einbezogen wird oder des- sen sie zur Wahrung ihrer Rechte bedarf. Der verfassungsmässige An- spruch auf unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung besteht indessen nicht vorbehaltlos. In jedem Falle verlangt ist die Bedürftigkeit des Recht- suchenden, die Nichtaussichtslosigkeit des verfolgten Verfahrensziels und die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im konkreten Fall (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 200 f.; 128 I 225 E. 2.5 S. 232 ff.; 125 V 32 E. 4b S. 35 f.). - 10 - 5.3. Die Beschwerdeführerin hat sich über ihre Mittellosigkeit ausgewiesen, und auch die übrigen Voraussetzungen sind erfüllt. Die unentgeltliche Rechts- verbeiständung ist daher zu bewilligen und Sebastian Koziol, Rechtsan- walt, Biel zu ihrem unentgeltlichen Vertreter zu ernennen. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit drauf ein- zutreten ist. 6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 6.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als So- zialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter wird das angemessene Honorar nach Eintritt der Rechtskraft des versicherungsge- richtlichen Urteils aus der Obergerichtskasse zu vergüten sein (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG). 6.4. Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der dem Rechtsvertreter ausgerichteten Entschädigung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Versicherungsgericht beschliesst: Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung be- willigt, und zu ihrem unentgeltlichen Vertreter wird Sebastian Koziol, Rechtsanwalt, Biel, ernannt. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. - 11 - Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters wird richterlich auf Fr. 1'650.00 festgesetzt. Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Sebastian Koziol, Rechtsanwalt, Biel nach Eintritt der Rechtskraft das Honorar von Fr. 1'650.00 auszurichten. die Beschwerdeführerin (Vertreter; 3-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Sozialversicherungen Mitteilung nach Rechtskraft an: die Obergerichtskasse Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). - 12 - Aarau, 27. Oktober 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Gössi Güntert