5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. März bis 30. September 2022 mangels anrechenbaren Arbeitsausfalls keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung hat. Die gegen den Einspracheentscheid vom 29. März 2022 erhobene Beschwerde ist demnach abzuweisen. 6. 6.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). 6.2. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und dem Beschwerdegegner aufgrund seiner Stellung als Sozialversicherungsträger kein Anspruch auf Parteientschädigung zu (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.). -8- Das Versicherungsgericht erkennt: