Vielmehr müssen die Betriebe glaubhaft darlegen, weshalb die zu erwartenden Arbeitsausfälle auf den Konflikt zurückzuführen sind. Der Arbeitsausfall muss somit in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit den Militärinterventionen Russlands in der Ukraine stehen (vgl. Weisung des SECO vom 9. März 2022, Weisung 2022/03). Es ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht, dass sie direkt und unmittelbar von Güter- und Finanzsanktionen gegen Russland, welche die Schweiz von der EU übernommen hat, betroffen wäre.