-7- 4.4. An diesem Ergebnis ändert auch der am 24. Februar 2022 begonnene Ukrainekrieg nichts: Zwar sind die militärischen Interventionen von Russland in der Ukraine und deren wirtschaftlichen Auswirkungen als aussergewöhnlich und somit als nicht zum normalen Betriebsrisiko gehörend anzusehen. Ein genereller Verweis auf den Ukrainekonflikt reicht allerdings nicht aus, um einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung zu begründen. Vielmehr müssen die Betriebe glaubhaft darlegen, weshalb die zu erwartenden Arbeitsausfälle auf den Konflikt zurückzuführen sind.