O., S. 282 f. und S. 285 mit Verweis unter anderem auf ARV 1999 Nr. 10 S. 51 E. 4a). So waren etwa in den Geschäftsjahren 2018 und 2021 die monatlichen Umsatzzahlen jeweils ebenfalls sehr schwankend (vgl. VB 29). Es kann nicht Aufgabe der Arbeitslosenversicherung sein, Schwankungen des Marktes auszugleichen. Im Gegenteil ist zu vermeiden, dass deren Eingriffe die Konkurrenz zufolge Umverteilung von Kosten und Einkünften hemmt (RUBIN, a.a.O., N. 13 zu Art. 33 AVIG; KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 222; je mit Verweis auf ARV 1995 Nr. 20 S. 117 E. 2b). Der durch den Auftragsrückgang bedingte Arbeitsausfall der Beschwerdeführerin erweist sich mithin auch diesbezüglich als nicht anrechenbar.