4.2. Bei der von der Beschwerdeführerin beklagten schlechten Auftragslage und den angeblich fehlenden Ausschreibungen in ihrem Tätigkeitsbereich handelt es sich um Umstände, welche jeden Arbeitgeber gleichermassen treffen können und die damit zum normalen wirtschaftlichen Betriebsrisiko gehören, zumal sie mit Blick auf die Rechtsprechung weder als ausserordentlich noch als aussergewöhnlich zu qualifizieren sind (vgl. hierzu THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches -6-