Mit der Rückkehr zur Normalität können die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte fehlende Nachfrage nach ihren Produkten und Dienstleistungen sowie der dadurch erlittene Arbeitsausfall indessen nicht mehr mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf die Coronapandemie zurückgeführt werden. Bezeichnenderweise lassen sich denn auch den von ihr eingereichten abschlägigen Kundenantworten auf ihre Offerteingaben mannigfaltige (pandemieunabhängige) Absagegründe (ausstehende Bankfinanzierung [vgl. VB 21], zu hoher Kostenvoranschlag [vgl. VB 22], familiäre Gründe [vgl. VB 26], Verzögerungen seitens Architekt [vgl. VB 27]) entnehmen.