https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen/bundesrat.msg-id-87801.html, letztmals besucht am 18. August 2022). Mit der Rückkehr zur Normalität können die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte fehlende Nachfrage nach ihren Produkten und Dienstleistungen sowie der dadurch erlittene Arbeitsausfall indessen nicht mehr mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf die Coronapandemie zurückgeführt werden.