Dieser beeinflusse ihr Geschäft aktuell insofern negativ, als er erneut eine Teuerung verursache (Erhöhung der Materialkosten um ca. 4-5 % seit Kriegsbeginn) und Investitionsängste bei den Kunden schüre. Auch wenn der Bundesrat die schweizweiten Coronamassnahmen am 16. Februar 2022 grösstenteils aufgehoben habe, habe sich die Wirtschaftssituation nicht bereits am nächsten Tag von der Pandemie erholt (vgl. VB 6 f.). In ihrer Beschwerde vom 4. April 2022 wies die Beschwerdeführerin schliesslich (erneut) darauf hin, dass ihr Arbeitsausfall unvermeidbar, vorübergehend und wirtschaftlich bedingt sei.