Die Beschwerdeführerin habe auch keinerlei Unterlagen vorgewiesen, welche allfällige Liefer- und Baubewilligungsverzögerungen infolge dieser beiden Ereignisse belegten. Eine "vorsichtige Konsumentenstimmung" sei ebenfalls kein ausserordentlicher Grund, welcher einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung begründe, und gehöre zum normalen -4- Betriebsrisiko (vgl. angefochtener Einspracheentscheid; Vernehmlassungsbeilage [VB] 1h ff.).