3. 3.1. Der Beschwerdegegner verneinte einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kurzarbeitsentschädigung ab dem 1. März 2022 mit der Begründung, in deren Tätigkeitsgebiet in der Bauhaupt- und Baunebenbranche sei kein direkter und spezifischer Kausalzusammenhang (mehr) zwischen den voraussichtlichen Arbeitsausfällen und der Corona-Krise sowie dem Ukrainekonflikt erkennbar. Die Beschwerdeführerin habe auch keinerlei Unterlagen vorgewiesen, welche allfällige Liefer- und Baubewilligungsverzögerungen infolge dieser beiden Ereignisse belegten.