2. 2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. April 2022 (Postaufgabe: 6. April 2022) fristgerecht Beschwerde und stellte folgendes Rechtsbegehren: "Wir bitten Sie unseren Antrag für Kurzarbeit für einen Mitarbeiter mit einem Arbeitsausfall von 50% für die Zeit vom 1. März 2022 bis 30. September 2022 gutzuheissen." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 25. April 2022 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit undatierter Eingabe (Eingang: 6. Mai 2022) reichte die Beschwerdeführerin eine Aufstellung ihrer bisherigen Einnahmen für das Jahr 2022 ein. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: