1. Die Beschwerdeführerin ist ein in der Baubranche tätiges Einzelunternehmen. Am 11. Februar 2022 reichte sie beim Beschwerdegegner eine Voranmeldung von Kurzarbeit vom 1. März bis 30. September 2022 aufgrund fehlender Aufträge bei einem zu erwartenden prozentualen Arbeitsausfall von 50 % pro Monat/Abrechnungsperiode für einen betroffenen Arbeitnehmer ein. Mit Verfügung vom 15. März 2022 erhob der Beschwerdegegner Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung. Die dagegen erhobene Einsprache wies er mit Einspracheentscheid vom 29. März 2022 ab.