6.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens mit bloss marginalem Obsiegen (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 3. März 2022 dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Januar bis am 31. Dezember 2018 Anspruch auf eine befristete Viertelsrente hat. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.