Fr. 50'893.00 x 100), nicht vorliegt, erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu. Im Übrigen wird die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Invaliditätsgradberechnung (VB 154 S. 6 f.) von der rechtskundig vertretenen Beschwerdeführerin – nach Lage der Akten zu Recht – nicht beanstandet. Das Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) hat entgegen der Beschwerdegegnerin jedoch bereits mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit im Januar 2017 (VB 137.1 S. 10) zu laufen begonnen. Mit Anmeldung der Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der IV am 3. Juli 2017 (VB 9) ist der Rentenanspruch - 14 -