Der tatsächlich erzielte Verdienst gilt dann im Sinne der Rechtsprechung als deutlich unterdurchschnittlich, wenn er mindestens 5 % vom branchenüblichen Tabellenlohn abweicht; eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen hat jedoch - bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen - nur in dem Umfang zu erfolgen, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt (BGE 135 V 297 E. 6.1.2 und 6.1.3 S. 302 ff.). Da in der Verfügung vom 13. August 2019 noch auf die LSE 2014 (VB 100 S. 2) und in der Verfügung vom 3. März 2022 nun auf die erst im Jahr 2020 publizierte LSE 2018 (VB 154 S. 5 ff.) abgestellt wurde, handelt es sich nicht um die gleich hohe Kürzung.