5. Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkung des Gesundheitsschadens rügt die Beschwerdeführerin, ihr sei bei der Berechnung des Invaliditätsgrades - 13 - in der Verfügung vom 13. August 2019 ein Abzug von 5.43 % gewährt worden, in der angefochtenen Verfügung vom 3. März 2022 sei – ohne Begründung - nur noch ein Abzug von 2.47 % gewährt worden, was nicht zulässig sei und deshalb der höhere Abzug zu gewähren sei (Beschwerde S. 11).