Der medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt, weshalb auf weitere Abklärungen in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist, da von diesen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen). Gestützt auf das SMAB-Gutachten vom 25. August 2021 ist demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit seit März 2017 zu 50 % arbeitsfähig war und seit dem 1. September 2018 in einem ganztägigen Pensum zu 80 % arbeitsfähig ist (vgl. E. 3.1. hiervor).