Der Bericht der C. vom 18. Juni 2019 lag dem neurologischen Gutachter vor (vgl. VB 137.2 S. 6). Es ist somit davon auszugehen, dass die gutachterliche Beurteilung in Kenntnis des Berichts erfolgte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_651/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4.4). 4.3. Hinsichtlich der medizinischen Beurteilung des Sachverhalts durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 7, 9 f.) ist überdies darauf hinzuweisen, dass diese bereits deshalb unbehelflich ist, weil er als medizinischer Laie hierfür nicht befähigt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_283/2017 vom 29. August 2017 E. 4.1.2).