Zumal dieser in einer angepassten Tätigkeit von einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit bei einem Rendement von 80 % ausgegangen sei, sei anzunehmen, dass auch der Vorgutachter u.a. die Spannungskopfschmerzen als therapierbar erachtet habe (VB 137.4 S. 9). Ob dem so ist, kann vorliegend offen bleiben, zumal Dr. med. O. schlüssig und nachvollziehbar aufzeigt, inwiefern er (gegebenenfalls) vom Vorgutachten abweicht und wie eine leitliniengerechte Therapie auszusehen hätte (VB 137.4 S. 8).