Soweit Dr. med. O. hinsichtlich des Spannungskopfschmerzes ebenfalls von einer Behandelbarkeit der Beschwerden ausgeht, weist er darauf hin, dass die Beurteilung des Vorgutachters in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar sei. Zumal dieser in einer angepassten Tätigkeit von einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit bei einem Rendement von 80 % ausgegangen sei, sei anzunehmen, dass auch der Vorgutachter u.a. die Spannungskopfschmerzen als therapierbar erachtet habe (VB 137.4 S. 9).